Ratgeber - Nachlass und Steuern
Gut zu wissen
Erbrecht, Steuerrecht, Schenkungen
Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies vor allem dann, wenn man kinderlos ist, als Einzelperson oder unverheiratet mit einem Partner zusammen lebt. Sie können Ihren letzten Willen in einem notariellen oder privatschriftlichen Testament niederlegen. Beide Arten sind gültig. In komplizierten Fällen ist allerdings ein notarielles Testament empfehlenswert. Ist kein Testament vorhanden, entscheidet der Staat und es gilt die gesetzliche Erbfolge, die das Nachlassgericht ordnet.
Wenn Sie im Testament verankern, dass Familienangehörige aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, steht sowohl den Eltern des Erblassers sowie seinem Ehegatten und Abkömmlingen ein gesetzlicher Pflichtteil zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der darüber hinaus ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Er verjährt in drei Jahren. Die Erben sind verpflichtet, die Pflichtteilberechtigten über das Vermögen zu informieren.
Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts/Schenkungssteuer, soweit sie die Freibeträge übersteigt. Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen als Ganzes.
Folgende Freibeträge sind steuerfrei: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000,- Euro. Kinder und Stiefkinder: 400.000,- Euro. Enkelkinder: 200.000,- Euro. Eltern und Großeltern: 100.000,- Euro.
Der Erbe kann, ohne Nachweis, einen Betrag von 10.300,- Euro an Bestattungs-, Grabpflege- und sonstigen Abwicklungskosten als Pauschalbetrag vom Wert des Nachlasses abziehen. Sollten die Kosten diesen Betrag übersteigen, kann er die tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Auch die Kosten für die künftige Grabpflege können in diesen Betrag fließen. Plus der Abwicklungskosten wie für Erbschein, Gericht und Anwalt.
Um das Vermögen steuergünstig an die nächste Generation weiterzugeben, eignen sich verschiedene Schenkungsmodelle, über die der Steuerberater informiert.
Die gesetzliche Erbfolge definiert die Rangfolge:
- Erben 1. Ordnung: Kinder und Kindeskinder.
- Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge – also Geschwister, Neffen, Nichten.
- Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge – also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
- Erbfolge bei Ehepaaren: Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte erhalten die gesetzlichen Erben 1. Ordnung. Sind keine Erben 1. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel und die Erben 2. Ordnung ein Viertel der Erbmasse.
- Erbfolge bei kinderlosen Ehen: Der überlebende Ehepartner erbt drei Viertel des Vermögens, die Eltern des Erblassers teilen sich den Rest.